StGB darstellt. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des gewerbsmässigen Diebstahls wird zwar – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – als leicht im unteren Bereich eingestuft. Beim Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls gilt aber grundsätzlich – wie bereits erwähnt – ein strenger Massstab. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist sodann, wie oben dargelegt, erheblich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bis anhin noch keine Gewaltdelikte begangen hat. Es ist ihm aber eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.