Es gilt sodann, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25). Der Beschuldigte wurde wegen mehrerer Delikte schuldig erklärt, wobei einzig der gewerbsmässige Diebstahl ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a StGB darstellt.