b AIG wie auch von Art. 32 FK zu werten ist (vgl. dazu Urteil des BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4). Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist schliesslich offensichtlich, dass die Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfällt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen. 16.4 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist.