Schliesslich gilt zu erwähnen, dass die Landesverweisung auch vor Art. 32 FK standhält, da der Beschuldigte mit dem gewerbsmässigen Diebstahl die öffentliche Ordnung – im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben – so schwer verletzte, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet sind (vgl. Urteil des BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4). Für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht weiter, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder durch verhängte Strafen noch durch verbüsste Freiheitsstrafen oder ausländerrechtliche Verwarnungen zu einer Verhal-