Dass der Beschuldigte praktisch nicht ausgeschafft werden kann, weil die eritreischen Behörden eine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger derzeit nicht akzeptieren, sondern nur freiwillig in die Heimat zurückkehren könnte, ändert daran nichts. Schliesslich gilt zu erwähnen, dass die Landesverweisung auch vor Art. 32 FK standhält, da der Beschuldigte mit dem gewerbsmässigen Diebstahl die öffentliche Ordnung – im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben – so schwer verletzte, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet sind (vgl. Urteil des BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4).