Der Vollzug der Landesverweisung ist vorliegend gestützt auf die vorstehenden Erwägungen folglich zumutbar und auch verhältnismässig. Dass der Beschuldigte praktisch nicht ausgeschafft werden kann, weil die eritreischen Behörden eine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger derzeit nicht akzeptieren, sondern nur freiwillig in die Heimat zurückkehren könnte, ändert daran nichts.