er erst zu einem späteren Zeitpunkt in sein Heimatland zurückzukehren gedenkt (vgl. pag. 1410 Z. 13 f.), stellt ganz offensichtlich kein Vollzugshindernis dar. Insgesamt bestehen damit keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung oder gar eine existenzbedrohende Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland. Der Vollzug der Landesverweisung ist vorliegend gestützt auf die vorstehenden Erwägungen folglich zumutbar und auch verhältnismässig.