339). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hierzu dann einzig an, dass er als politischer Flüchtling nicht nach Eritrea zurückgehen könne (pag. 1410 Z. 15). Auf entsprechende Nachfragen hin wollte er sich zu diesem Thema dann aber nicht weiter äussern und verwies auf seine Ausführungen gegenüber dem SEM. Über seine Zeit beim Militär, die angeblichen Gefängnisaufenthalte und die Gründe seiner illegalen Ausreise aus Eritrea wollte er nicht mehr sprechen (pag. 1410 Z. 40 ff. und pag 1411 Z. 1 ff.). Im Ergebnis verweist der Beschuldigte damit lediglich darauf, dass er damals vom SEM als politischer Flüchtling anerkannt worden sei.