2017 E. 6.1.6). Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 D-7898/2015 E. 5.1; vgl. dazu auch Urteil des EGMR M.O. v. Switzerland vom 20. Juni 2017, § 79 f.). Die politische Situation in Eritrea hat sich in den letzten Jahren mithin entwickelt. Eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea ist heute möglich.