Diese Situation hat sich mittlerweile jedoch verändert, weshalb das Bundeverwaltungsgericht im Jahr 2018 u.a. festhielt, dass eine drohende Einberufung von zurückgeschaffenen Deserteuren in den eritreischen Nationaldienst grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstelle. Es bestehe in Eritrea keine Situation von Krieg,