betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Der Beschuldigte soll – gemäss seinen Angaben gegenüber den Migrationsbehörden – aus der eritreischen Armee desertiert sein, was noch vor Jahren zur Flüchtlingseigenschaft führte, denn Deserteure wurden als politische Gegner qualifiziert, die unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt wurden. Diese Situation hat sich mittlerweile jedoch verändert, weshalb das Bundeverwaltungsgericht im Jahr 2018 u.a. festhielt, dass eine drohende Einberufung von zurückgeschaffenen Deserteuren in den eritreischen Nationaldienst grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstelle.