6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Das Gericht hat in einem solchen Fall jedoch – wie bereits weiter oben dargelegt – das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil des BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB sind dabei bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art.