SR 0.142.30) zulässig sei. Nach Art. 32 FK dürfe ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhalte, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern werde die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt. Nach der ausländerrechtlichen Praxis setze die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfüge (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art. 64, Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art.