21 Der Beschuldigte ist in der Schweiz formell nach wie vor als Flüchtling anerkannt, auch wenn sein Asyl widerrufen wurde (vgl. dazu oben Ziff. 16.2.1). In seiner aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesgericht davon aus, dass der Härtefall bei anerkannten Flüchtlingen gleichsam vorausgesetzt werde und die Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) zulässig sei.