Interessenabwägung Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten drohten im Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gravierende Eingriffe in die körperliche Integrität (Verfolgung, Folter, Freiheitsentzug etc.), da dieser aus der eritreischen Armee desertiert sei. Die Wegweisung des Beschuldigten nach Eritrea würde aufgrund dessen Flüchtlingseigenschaft gegen das Non-Refoulement- Gebot verstossen und wäre daher rechtswidrig. Hinzu komme, dass in Eritrea seit Jahren eine politische Situation herrsche, welche eine Landesverweisung ausschliesse (pag. 1413).