20 schweizerische Amtssprache vertieft zu lernen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz in keinerlei Hinsicht integriert; er weist – wenn überhaupt – nur wenige Bezugspunkte zur Schweiz auf. Demgegenüber scheint eine Wiederintegration und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Heimatstaat Eritrea aus hiesiger Sicht durchaus möglich, beherrscht er doch die eritreische Landessprache, kennt die dortigen Gepflogenheiten und hat – wie erwähnt – nach wie vor Familienangehörige, welche in seinem Heimatland leben.