Er ging hier nie einer Erwerbstätigkeit nach und lebte grossmehrheitlich vom Sozialdienst. Er konnte sich seinen Lebensunterhalt nie selbst finanzieren und weist zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine auf. Zur Schweiz hat der Beschuldigte offensichtlich keinen persönlichen Bezug, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der grösste Teil seiner nahen Familienangehörigen lebt weiterhin in seinem Heimatland. Er ist problemlos in der Lage, in der in seinem Herkunftsland gesprochenen Sprache zu kommunizieren. Hingegen hat er es bis anhin nicht geschafft, eine