1410 Z. 12 f.). Eine Reintegration in Eritrea erscheint nach dem Gesagten möglich, während eine Sozialisierung in der Schweiz gar nie stattgefunden hat. 16.2.3 Gesamtwürdigung Vorliegend lässt sich kein einziges Argument finden, welches für einen persönlichen Härtefall sprechen würde. Der Beschuldigte ist im Jahr .________ in Eritrea geboren und hat dort die prägenden Kinder- Jugend- und jungen Erwachsenenjahre verbracht. Im Alter von 23 ½ Jahren reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein. Er ging hier nie einer Erwerbstätigkeit nach und lebte grossmehrheitlich vom Sozialdienst.