Er ist gesund, beherrscht die Landessprache und ist mit der dortigen Kultur und Mentalität nach wie vor bestens vertraut, zumal er in der Schweiz offenbar primär den Umgang mit Landsleuten pflegt. Mit Hilfe seines in Eritrea nach wie vor bestehenden familiären und sozialen Netzes dürfte es ihm ohne weiteres möglich sein, in absehbarer Zeit in der Heimat wieder ein Auskommen zu finden. So führte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch selber aus, dass er im Falle einer Landesverweisung zu seiner Familie bzw. in das Dorf, wo er aufgewachsen sei, zurückkehren würde (pag. 1410 Z. 12 f.).