Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte abgesehen von der langjährigen Aufenthaltsdauer keine Merkmale sichtbarer Integration aufweist. Er hat hier keine Familienangehörigen bzw. keine Familienangehörigen, mit welchen er persönlichen Kontakt pflegt, und ist weder ausbildungsmässig noch beruflich, sozial oder kulturell auch nur ansatzweise verankert oder integriert. Er hat offensichtlich keinen persönlichen Bezug zur Schweiz und eine besondere Verwurzelung ist mitnichten anzunehmen. 16.2.2 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland