Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesund. Gesundheitsrelevante Aspekte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Schliesslich gilt zu erwähnen, dass der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten arg getrübt ist. Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass er bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz mit Delinquieren begann. Die Delinquenz begleitete ihn anschliessend während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz. Er war bis anhin nicht in der Lage, sein diesbezügliches Verhalten zu ändern und die hier geltenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Weder unbedingt ausge-