296 Z. 66, pag. 316). Mit Ausnahme einer Nichte und einer Cousine, welche offenbar in K.________ wohnen und zu welchen der Beschuldigte – gemäss seinen Angaben – nur telefonischen Kontakt pflegt (pag. 296 Z. 66 f. und pag. 1180 Z. 13; gegenüber dem BFM hatte der Beschuldigte noch angegeben, dass er in der Schweiz keine Verwandten habe, pag. 338), hat der Beschuldigte keine Familienangehörigen oder Verwandte, welche in der Schweiz leben würden. Die Mutter und einige Geschwister des Beschuldigten leben in Eritrea, andere Geschwister wohnen offenbar in Schweden und Holland (pag. 1180 Z. 17 f.; vgl. dazu aber auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag.