18 ner besonderen Situation wie Ausländer, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte ging in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nach (pag. 316 und pag. 1177 Z. 38 ff). Nach Ansicht des Migrationsdienstes des Kantons Bern scheint er an einer beruflichen Situation nicht interessiert zu sein (pag. 317). Das zeigte sich kürzlich auch bei einem kurzen Arbeitseinsatz im Gefängnis, wobei er im Rahmen eines engen Settings aber offenbar bereit ist, einer Arbeitsbeschäftigung nachzugehen.