965 ff.). Nachdem das SEM in seinem Amtsbericht betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse festgehalten hatte, dass eine Wegweisung des Beschuldigten derzeit unzulässig wäre, verzichtete der Migrationsdienst des Kantons Bern schliesslich auf die Einleitung weitergehender ausländerrechtlicher Massnahmen und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten (pag. 1020). Angesichts der dargelegten Biografie befindet sich der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht in ei-