zur Flüchtlingseigenschaft bzw. den Vollzugshindernissen: siehe Ziff. 16.3). 16.2 Härtefallprüfung 16.2.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, Integration, familiäre Verhältnisse, Gesundheitszustand und Respektierung der Rechtsordnung Der Beschuldigte wurde am .________ in Eritrea geboren. Er hat dort seine Kindheit, Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht (pag. 317). Im November 2006 will er sein Heimatland verlassen haben (pag. 1180 Z 24). Er reiste am 18. November 2008 im Alter von 23 ½ Jahren in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl (pag. 316, pag. 1179 Z. 47).