14. Fazit Strafe Nach dem Gesagten würde letzten Endes eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 450 Tagen resultieren. Weil die Kammer vorliegend aber an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf (siehe E. 5 oben), bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte ist demnach zu einer (unbedingten) Gesamtfreiheitstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020. IV. Landesverweisung