Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten, welche der Beschuldigte während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen hat, sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt. In Anbetracht der aufgeführten Gründe, die für einen Verzicht des bedingten Vollzugs sprachen und im Rahmen der Täterkomponenten zu einer deutlichen Straferhöhung führten, ist auch hinsichtlich dieser Reststrafe von einer ungünstigen bzw. schlechten Prognose auszugehen (vgl. auch die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. September 2020 und 17. November 2020, in welchen noch auf eine Rückverset-