15 13. Rückversetzung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Rückversetzung und allfälligen Gesamtstrafenbildung zutreffend aufgeführt, darauf wird verwiesen (1244 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 24. Februar 2020 am 24. März 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 23. März 2021 auferlegt. Die Reststrafe beträgt 52 Tage (pag. 1389).