12. Vollzug der Freiheitsstrafe Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 42 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1244, S. 30 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist mehrfach und auch einschlägig vorbestraft. Er liess sich in der Vergangenheit weder durch die zahlreichen Verurteilungen zu unbedingten Strafen noch vom Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe beeindrucken. Aufgrund der vorerwähnten Gesamtumstände (siehe oben Ziff. 10.3) ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Ein bedingter Vollzug der Strafe (Art.