Die Täterkomponenten sind hier nicht nochmals zusätzlich straferhöhend zu werten und wirken sich daher neutral aus. Die Zusatzstrafe von 30 Tagen ist schliesslich mit der Gesamtfreiheitsstrafe von 380 Tagen zusammenzuzählen, womit eine Freiheitsstrafe von 410 Tagen resultieren würde, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17. November 2020 (zum Verschlechterungsverbot siehe unten Ziff. 14).