Die strafmindernden Umstände (Drogenkonsum) vermögen die straferhöhenden Elemente (zahlreiche, grösstenteils einschlägige Vorstrafen; Weiterdelinquenz nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug und während laufender Probezeit usw.) bei Weitem nicht auszugleichen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten klar straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um rund 80 Stra- 14 feinheiten als angemessen, womit eine Strafe von 380 Tagen Freiheitsstrafe resultiert (zum Verschlechterungsverbot siehe untern Ziff. 14).