Auch nicht strafmindernd berücksichtig werden kann das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug, zumal ihm die aktuellen Führungsberichte ohnehin kein stets korrektes Vollzugsverhalten attestieren. So kam es Ende August bis Mitte September 2021 zu vier Disziplinarmassnahmen wegen Drogenkonsums, Widersetzlichkeit und Entweichung (siehe Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Witzwil vom 10. November 2021, pag. 1353 ff.). Weiter soll er sich in der Justizvollzugsanstalt auch renitent, fordernd und respektlos verhalten haben (pag. 1353 ff.); ein solches Verhalten legte der Beschuldigte im Übrigen auch in der oberinstanzlichen Verhandlung an den Tag.