1180 Z. 39). Denn einen konkreten Plan, wie er sich selber aus seiner Situation befreien kann, konnte der Beschuldigte nicht nennen. Vielmehr stellte er lediglich Forderungen (der Staat müsse ihm eine Arbeitsstelle und Wohnung organisieren usw.; vgl. etwa pag. 1399) und sieht die Schuld jeweils bei den anderen, nicht aber bei sich selbst. Auch nicht strafmindernd berücksichtig werden kann das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug, zumal ihm die aktuellen Führungsberichte ohnehin kein stets korrektes Vollzugsverhalten attestieren.