13 Unbelehrbarkeit. Der Beschuldigte offenbarte über Jahre eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. In geringem Umfang strafmindernd wirkt sich hingegen der ausgewiesene Drogenkonsum des Beschuldigten aus, auch wenn eine Drogenabhängigkeit resp. Drogensucht nicht belegt ist. Für eine Minderung des Strafmasses aufgrund von Einsicht, Geständnis und Reue bleibt aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1242, S. 28 der Urteilsbegründung) kein Raum.