Mit dem gewerbsmässigen Diebstahl und den mehrfachen Hausfriedensbrüchen hat der Beschuldigte bewiesen, dass er aus den vergangenen Verurteilungen und selbst aus dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nichts gelernt hat. Er liess sich ganz offensichtlich durch die bisherigen Bestrafungen in keiner Weise beeindrucken und von erneuter Delinquenz abhalten. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte selbst nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und während laufender Probezeit wiederum einschlägig delinquierte, ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.