Massiv straferhöhend wirken sich die zahlreichen, grösstenteils einschlägigen Vorstrafen aus (Urteil des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5). Der Beschuldigte delinquiert(e) seit dem Jahr 2013 wiederholt und in regelmässigen Abständen; es kann von einer eigentlichen «Dauerdelinquenz» gesprochen werden. Mit dem gewerbsmässigen Diebstahl und den mehrfachen Hausfriedensbrüchen hat der Beschuldigte bewiesen, dass er aus den vergangenen Verurteilungen und selbst aus dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nichts gelernt hat.