Dass der Beschuldigte ab August 2020 vom Staat keine Sozialhilfe mehr erhielt, ist – entgegen seiner Ansicht – keineswegs auf unklare Gemeindezuständigkeit zurückzuführen. Vielmehr konnten die Behörden den Beschuldigten mangels Kenntnis dessen Aufenthaltsorts nicht mehr auffinden (vgl. pag. 316 f.). Aus der Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass er ab dem Jahr 2020 keine Sozialhilfe mehr erhielt, kann der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massiv straferhöhend wirken sich die zahlreichen, grösstenteils einschlägigen Vorstrafen aus (Urteil des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.4.2;