Soweit der Beschuldigte behauptet, er habe in der Schweiz mangels eines Ausweises keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit jeher (zumindest seit Gutheissung seines Asylantrags) über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt hätte (vgl. dazu oben Ziff. 10.1). Dass der Beschuldigte ab August 2020 vom Staat keine Sozialhilfe mehr erhielt, ist – entgegen seiner Ansicht – keineswegs auf unklare Gemeindezuständigkeit zurückzuführen.