Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (pag. 17 Z. 66; pag. 316). Der Beschuldigte verfügt über keine Ausbildung und ging in der Schweiz, mit Ausnahme von einigen Arbeiten in Beschäftigungsprogrammen, nie einer Erwerbstätigkeit nach. Der deutschen Sprache ist er kaum mächtig. Er ist in der Schweiz sodann leidlich integriert. Soweit der Beschuldigte behauptet, er habe in der Schweiz mangels eines Ausweises keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, trifft dies nicht zu.