erachtet die Kammer vorliegend für jeden einzelnen Hausfriedensbruch eine Strafe von 10 Strafeinheiten resp. für die 14 Hausfriedensbrüche, welche der Beschuldigte nach dem 17. November 2020 beging, eine – wohlwollend zugunsten des Beschuldigten – Strafe von 120 Strafeinheiten (rund 8.5 Strafeinheiten pro Hausfriedensbruch) als angemessen. Von diesen 120 Strafeinheiten sind angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Diebstählen (lediglich) 60 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.