12 Der Beschuldigte hat auch hier direktvorsätzlich gehandelt. Er wusste um die jeweiligen Hausverbote. Ihm war bekannt, dass er bestimmte Warenhäuser nicht betreten durfte und er kannte auch die Folge einer solchen Widerhandlung. Angesichts der konkreten Umstände (Anzahl der verübten Hausfriedensbrüche) erachtet die Kammer vorliegend für jeden einzelnen Hausfriedensbruch eine Strafe von 10 Strafeinheiten resp.