Er hat sich ferner nicht gewaltsam Zutritt verschafft und keinen Sachschaden verursacht. Die Referenzstrafe gemäss den VBRS-Richtlinien (15 Strafeinheiten) erscheint grundsätzlich auch bei einem «blossen» Ladendiebstahl nicht als zu hoch, können sich doch öffentlich zugängliche Warenhäuser (anders als etwa Hausbesitzer, welche ihr Haus verschliessen können) nicht anders schützen resp. sich lediglich mit einem Hausverbot gegen ungebetene Gäste zur Wehr setzen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen.