Beide Delikte stehen also in einem engen Sachzusammenhang. Die VBRS-Richtlinien sehen bei Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 49). Das vom Beschuldigten praktizierte Verhalten entspricht im Wesentlichen diesem Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte hat in sämtlichen Fällen die öffentlich zugänglichen Warenhäuser gegen den Willen der Berechtigten betreten. Er hat sich ferner nicht gewaltsam Zutritt verschafft und keinen Sachschaden verursacht.