Dass er – wie er behauptet – vom Sozialdienst keine Unterstützung mehr erhielt, hat er sich selbst zuzuschreiben (er war für die Behörden nicht mehr erreichbar). Weiter erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, wonach er in der Schweiz mangels eines gültigen Ausweises keiner Arbeit habe nachgehen können, als aktenwidrig (der Beschuldigte verfügt über einen Ausweis B [vgl. pag. 316]; bereits im Asylentscheid vom 1. Dezember 2010 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass ihm eine Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage gestattet sei [pag 371]). Diese Faktoren wirken sich allesamt neutral aus.