49 Abs. 1 StGB festzulegen. Die ermittelten Strafen (unabhängige Gesamtstrafe für die Delikte nach dem 17. November 2020; Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. November 2020) sind schliesslich zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: oben Ziff. 7 und BGE 145 IV 1 E. 1).