vgl. dazu oben Ziff. 7 sowie BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Für die erwähnten 6 Hausfriedensbrüche ist demnach eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. November 2020 (Grundstrafe: 15 Tage Freiheitsstrafe) festzulegen. Im Weiteren ist – unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe – für die nach dem Strafbefehl vom 17. November 2020 begangenen Taten, d.h. für den gewerbsmässigen Diebstahl und die mehrfachen Hausfriedensbrüche (begangen nach dem 17. November 2020), eine unabhängige Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB festzulegen.