In zeitlicher Hinsicht ist hier zu beachten, dass der Beschuldigte 6 Hausfriedensbrüche (diejenigen, welche er am 3., 6., 9., 10. und 16. November 2020 beging) vor dem Strafbefehl vom 17. November 2020 – d.h. vor der «ersten Verurteilung» – beging; diesbezüglich liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es kommt – da im Strafbefehl vom 17. November 2020 ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde – Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung (hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls ist als Begehungsdatum auf den 15. Februar 2021 abzustellen, also kein Fall retrospektiver Konkurrenz; vgl. dazu oben Ziff.