Vorliegend ist im Rahmen der Strafzumessung sodann der Strafbefehl vom 17. November 2020 zu berücksichtigen, mit welchem der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt wurde. In zeitlicher Hinsicht ist hier zu beachten, dass der Beschuldigte 6 Hausfriedensbrüche (diejenigen, welche er am 3., 6., 9., 10. und 16. November 2020 beging) vor dem Strafbefehl vom 17. November 2020 – d.h. vor der «ersten Verurteilung» – beging;