9. Methodik im vorliegenden Fall Nachdem vorliegend für sämtliche Delikte gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen, auszusprechen sind, ist eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bilden, wobei entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben, zuerst die Einsatzstrafe für