Angesichts all dieser Umstände ist anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, eine Geldstrafe zu bezahlen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als sachgerecht und zweckmässig. Dies wurde von der Verteidigung oberinstanzlich auch nicht in Frage gestellt, beantragte sie doch ebenfalls eine (allerdings tiefere) Freiheitsstrafe.